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13. März 2020Corona – Notfallbetreuung – Elternbrief der Stadt Krefeld
23. März 2020Das Schulministerium NRW informiert:
Die Entscheidung, welche Eltern diese Notbetreuung in Anspruch nehmen können, richtet sich nach einer Leitlinie des Gesundheitsministeriums vom 15. März 2020.
Danach hat der jeweilige Arbeitgeber zu bescheinigen, dass die betroffenen Eltern im Bereich Kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort unabkömmlich sind. Die Eltern ihrerseits bestätigen, dass es für sie keine Alternative zu der Notbetreuung gibt. Schulleitungen müssen keine weitere Prüfung vornehmen, sondern können die Aufnahme eines Kindes auf diese Bescheinigung stützen.
Das entsprechende Antragsformular steht hier zum Download zur Verfügung.
Die Schulleitungen sind aufgefordert, der Schulaufsichtsbehörde noch am 18. März 2020 zu melden, wie viele Schülerinnen und Schüler sie am Mittwoch in die Notbetreuung aufgenommen haben.
Zudem ist es ab sofort unerheblich, ob Ihr Kind im normalen Schulbetrieb einen Platz im Ganztag hätte oder nicht: für die Kinder von Krankenpflegern, Ärztinnen und all jenen, die zurzeit so dringend gebraucht werden, ist damit in jedem Fall eine Betreuung bis in den Nachmittag gewährleistet.
Zudem steht ab dem 23. März 2020 die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden. Bei der entsprechenden Beurteilung ist seitens der Arbeitgeber auf die Unabkömmlichkeit der Personen in ihrer konkreten Tätigkeit bzw. Funktion abzustellen. Hier finden Sie eine Liste mit den Personenkreisen in Kritischen Infrastrukturen.
Original: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html
Einrichtung der Notbetreuung ab dem 18. März 2020
Die Schulen in NRW haben seit Mittwoch, 18. März 2020, eine Notbetreuung eingerichtet (Schulmail 5). Damit werden Eltern unterstützt, die beide (oder als Alleinerziehende) im Bereich sogenannter Kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort einen unverzichtbaren Beitrag zur Krankenversorgung oder zur Aufrechterhaltung einer Grundversorgung leisten. Soweit Schülerinnen und Schüler im Regelbetrieb an Angeboten des Ganztags teilnehmen, bezieht sich die Notbetreuung auch darauf. Hier sind die Träger der Betreuung im Sinne von § 9 Absatz 3 SchulG gefordert.Die Entscheidung, welche Eltern diese Notbetreuung in Anspruch nehmen können, richtet sich nach einer Leitlinie des Gesundheitsministeriums vom 15. März 2020.
Danach hat der jeweilige Arbeitgeber zu bescheinigen, dass die betroffenen Eltern im Bereich Kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort unabkömmlich sind. Die Eltern ihrerseits bestätigen, dass es für sie keine Alternative zu der Notbetreuung gibt. Schulleitungen müssen keine weitere Prüfung vornehmen, sondern können die Aufnahme eines Kindes auf diese Bescheinigung stützen.
Das entsprechende Antragsformular steht hier zum Download zur Verfügung.
Die Schulleitungen sind aufgefordert, der Schulaufsichtsbehörde noch am 18. März 2020 zu melden, wie viele Schülerinnen und Schüler sie am Mittwoch in die Notbetreuung aufgenommen haben.
Änderungen und Ergänzungen ab 23. März 2020
Aufgrund der weiterhin steigenden Infektionszahlen ist das ärztliche Personal, sind Pflegekräfte und Rettungsdienste besonders belastet. Aus diesem Grund gilt für Eltern oder Erziehungsberechtigte oder Alleinerziehende, die in Berufen im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, eine wichtige Erleichterung: Sie können Ihr Kind, unabhängig von der beruflichen Situation des Partners oder anderen Elternteils in die Notbetreuung geben, sofern eine Betreuung durch diese nicht gewährleistet ist. Bitte gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber verantwortungsvoll damit um und bedenken immer, dass es sich um eine Notbetreuung handelt. Nehmen Sie diese bitte nur in Anspruch, wenn andere Lösungen ausgeschlossen sind. So tragen alle dazu bei, die sozialen Kontakte möglichst zu reduzieren.Zudem ist es ab sofort unerheblich, ob Ihr Kind im normalen Schulbetrieb einen Platz im Ganztag hätte oder nicht: für die Kinder von Krankenpflegern, Ärztinnen und all jenen, die zurzeit so dringend gebraucht werden, ist damit in jedem Fall eine Betreuung bis in den Nachmittag gewährleistet.
Zudem steht ab dem 23. März 2020 die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.
Wer betreut die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Notbetreuung? Gelten die Schutzregelungen für Risikogruppen im Offenen Ganztag, die wir für Lehrkräfte veröffentlicht haben, auch für anderes Personal?
Die Einteilung der betreuenden Lehrkräfte obliegt der Schulleitung, die des sonstigen Betreuungspersonals obliegt dem jeweiligen Anstellungsträger. Bei der Einteilung ist jeweils zu beachten, dass Lehr- und weitere Betreuungskräfte, die 60 Jahre oder älter sind oder aber in Bezug auf das Coronavirus ein erhöhtes Risiko (z.B. relevante Vorerkrankungen) haben, nicht für die Notbetreuung eingesetzt werden. Schwangere sowie Lehrerinnen und sonstige Mitarbeiterinnen, die sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen gleichfalls nicht zur Notbetreuung herangezogen werden. (siehe FAQ Notbetreuung)Wie wird der Dienst der Lehrkräfte zur Notbetreuung in den Schulen an Samstagen und Sonntagen finanziell abgegolten?
Der Dienst in der Schule an Samstagen und Sonntagen wird im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte geleistet. Zusätzlich zu der Besoldung oder Vergütung werden Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten auf Grundlage des § 65 Landesbesoldungsgesetz, §§ 3,4 Erschwerniszulagenverordnung und § 44 Nr. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Lehrkräfte im Kalendermonat mehr als fünf Stunden Dienst zu ungünstigen Zeiten leisten. Die Höhe der Zulage beträgt für den Dienst an Samstagen nach 13 Uhr bis zum Ende der Betreuung 0,64 Euro je Stunde. Bei Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst beträgt die Zulage 0,77 Euro je Stunde. Bei einem Dienst an Sonntagen beträgt die Zulage 3,58 Euro je Stunde. Über die Details der Abrechnung werden die Schulen und Schulaufsichtsbehörden noch informiert.Handelt es sich bei dem Dienst in der Notbetreuung an Schulen in den Osterferien, an Samstagen und Sonntagen um Mehrarbeit?
Es handelt sich nicht um Mehrarbeit. Die Betreuung durch die Lehrkräfte erfolgt innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Für Dienste an Samstagen und Sonntagen werden Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung gezahlt. (siehe Frage zuvor)Werden schwerbehinderte Lehrkräfte in Notgruppen eingesetzt?
In der 9. Schulmail heißt es zum Einsatz von Schwerbehinderten in der Notbetreuung: „Und ebenfalls klar ist, dass Lehrkräfte, die als Schwerbehinderte oder aus anderen Gründen besonders belastet sind, für einen Dienst in der Notbetreuung nicht in Betracht kommen.“Welche Berufsgruppen gehören zum Schlüsselpersonal?
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW definiert in einem Erlass "Personal in Kritischen Infrastrukturen“, das Anspruch auf Kinderbetreuung in Schulen und KITAs hat (in Ergänzung zu den Aufsichtlichen Weisungen zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen und zum Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz vom 13. März 2020)Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden. Bei der entsprechenden Beurteilung ist seitens der Arbeitgeber auf die Unabkömmlichkeit der Personen in ihrer konkreten Tätigkeit bzw. Funktion abzustellen. Hier finden Sie eine Liste mit den Personenkreisen in Kritischen Infrastrukturen.
Müssen auch Privatschulen eine Betreuung sicherstellen?
Die Ersatz- und anerkannten Ergänzungsschulen werden dringend gebeten, eine Notbetreuung im Sinne dieser Schulmail (5. Mail, 15. März 2020) einzurichten sowie die weiteren Hinweise und Informationen dieser Schulmail zu beachten.Weitere Informationen
Eine umfangreiche Liste von Fragen und Antworten zur Notbetreuung an nordrhein-westfälischen Schulen finden Sie hier.Elterninformationen in 14 Fremdsprachen
Es stehen Elterninformationen zur Notbetreuung in 14 Fremdsprachen zur Verfügung:- Arabisch
- Bulgarisch
- Englisch
- Französisch
- Griechisch
- Italienisch
- Kroatisch
- Kurdisch
- Persisch-Farsi
- Polnisch
- Rumänisch
- Russisch
- Serbisch
- Türkisch
Original: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html